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Handwerkerleistungen auch bei Neubau?
Susan Paetow am 30.10.2013 um 17:03 (UTC) | | Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grundsätzlich für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Das neue Carport, die neu errichtete Garage, der Wintergarten oder der Kachelofen zusätzlich zur Heizung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt. Aktuell sollten aber auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.07.2011 begründet werden. Hier hatte der Kläger auch bei einer Neubaumaßnahme den Abzug der Steuer erhalten, da aus Sicht des obersten Gerichts kein Unterschied zwischen Neubau- und Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwendungen bestehe. Die Finanzverwaltung hat nun angekündigt, ein BMF-Schreiben dazu herauszugeben. | | |
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Keine Barzahlung bei Dienstleistungen
Susan Paetow am 30.10.2013 um 14:24 (UTC) | | Sollen Handwerkerleistungen im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden, ist die Steuerermäßigung u. a. davon abhängig, dass keine Barzahlung erfolgt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch für den Schornsteinfeger. Obwohl hier häufig nur Bagatellbeträge vorliegen, kann auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden. Seit 2008 ist beim Ansatz der haushaltsnahen Dienstleistung zwar die Belegvorlage für Bagatellbeträge aus Vereinfachungsgründen entfallen. Trotzdem ist der Nachweis der unbaren Bezahlung erforderlich. | | |
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Regelmäßige Arbeitsstätte
Susan Paetow am 18.10.2013 um 10:14 (UTC) | | Werden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.
HINWEIS:
Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft. | | |
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Verluste aus Hobby-Betätigung
Susan Paetow am 18.10.2013 um 09:57 (UTC) | | Nach gängiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können Verluste nur dann angesetzt werden, wenn zumindest die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, besteht. Dabei ist ein Überprüfungszeitraum von in der Regel zehn Jahren zu Grunde zu legen. Ist jedoch von Anfang an erkennbar, dass die Tätigkeit gar nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist, muss von Anfang an eine sogenannte Liebhaberei unterstellt werden. Ein Logopäde hatte sich nebenbei als Autor betätigt und wollte die Ausgaben ohne Einnahmen geltend machen, die für die Erstellung eines Buches mit Kurzgeschichten angefallen sind. Er machte geltend, dass er als Autor entdeckt werden wolle und so die Ausgaben für die künftigen Einnahmen notwendig sind. Das zuständige Finanzgericht betrachtete das Argument als unzureichend, um steuerliche Verluste anzuerkennen. Das Hobby des Klägers kann steuerlich nicht zur Auswirkung kommen. | | |
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BMF zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten
Susan Paetow Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. am 17.10.2012 um 14:50 (UTC) | | Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013 bekannt gegeben
Quelle: BMF online vom 9. Oktober 2012
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-01-umzugskosten.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Rentenalter ab 2012
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:38 (UTC) | | Für alle Personden, die im Jahr 1947 oder später geboren wurden, besteht ab 2012 der Anspruch auf Regelaltersrente nicht mehr ab dem 65. Lebensjahr. Es erfolgt vielmehr eine schrittweise Anhebung der Regelaltersrente. So ist z. B. für das Geburtsjahr 1950 das Alter für Beginn der Regelaltersrente mit 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Für Beschäftigte ab Jahrgang 1964 ist die Regelaltersrente erst mit dem 67. Lebensjahr möglich. | | |
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