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Verbesserungen bei Riester-Rente
Rebecca Stumm am 12.09.2011 um 11:11 (UTC) | | Die Bundesregierung plant Verbesserungen bei der Altersvorsorge nach Riester. Ab dem Beitragsjahr 2012 sollen auch mittelbar Anspruchsberechtigte zwingend einen Eigenbeitrag von 60,00 EUR im Jahr leisten, um die Zulage zu erhalten. Dies soll künftig ungewollte Rückerstattungsfälle aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus vermeiden. Wenn die Regelung so umgesetzt wird, müssen die Anbieter der zertifizierten Altersvorsorgeverträge ihre Vertragspartner in gesonderter Form auf diese Gesetzesänderung hinweisen. Die Riesterregeln werden für mittelbar und unmittelbar Zulagenberechtigte vereinheitlicht, so dass ein Wechsel von der unmittelbaren zur mittelbaren Zulageberechtigung oder umgekehrt die Gewährung der Zulage nicht mehr gefährdet.
Hinweis:
Die Verabschiedung dieses Gesetzes ist für Ende des Jahres 2010 geplant. | | |
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BFH zu Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Rebecca Stumm am 10.06.2011 um 11:27 (UTC) | | Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. | | |
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BFH zur Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses
Rebecca Stumm am 10.06.2011 um 11:21 (UTC) | | Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren(Fortentwicklung der Rechtsprechung). | | |
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Behinderten-Pauschbetrag
Rebecca Stumm am 09.06.2011 um 09:39 (UTC) | | Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 10.12.2010 kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht neben den nachgewiesenen Plegekosten berücksichtigt werden. Nach Aussage des Gerichts würde dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Aufwendung führen. Es ist deshalb unzulässig, für einen Teil der mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Aufwendung den Einzelnachweis zu führen, im Übrigen aber den Pauschbetrag zu beantragen. | | |
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Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten
Rebecca Stumm am 08.06.2011 um 13:12 (UTC) | | Der Ansatz einer zumutbaren Belastung führt dazu, dass sich gesetzliche Zuzahlungen im Rahmen der Krankenversicherung und andere - von der Versicherung nicht übernommene - Krankheitskosten nicht in voller Höhe steuerlich auswirken. Es handelt sich um eine Abzugsbeschränkung in Höhe der zumutbaren Belastung. Das BVerfG hat mittlerweile in verschiedenen Entscheidungen festgehalten, dass das Existenzminimum in Höhe der Grundfreibeträge zzgl. der individuellen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen steuerfrei bleiben muss. Beim FG Rheinland-Pfalz wird derzeit ein Musterverfahren mit dem Az. 4 K 1970/10 mit der Frage geführt, ob der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung verfassungswidrig ist. Betroffenen Steuerzahlern wird geraten, gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und sich auf das betreffende Verfahren zu berufen. | | |
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Musterverfahren zu Erststudienkosten
Rebecca Stumm am 08.06.2011 um 13:00 (UTC) | | In einem Musterverfahren vor dem BFH sollen die obersten deutschen Steuerrichter klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.
(Az. VI R 15/11 und VI R 7/10). Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt. Im Unterschied zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im betreffenden Jahr berücksichtigt werden; ein Vortrag auf spätere Jahre hingegen ist nicht möglich. Da die meisten Studenten während der Studienzeit nur geringe oder gar keine Einnahmen beziehen, sind die Kosten für das Studium um Regelfall steuerlich nicht nutzbar. Sofern der BFH der Klägerin Recht gibt, könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren u. ä. festgestellt werden und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten sollten unbedingt aufbewahrt und in laufenden Steuererklärungen beantragt werden. In Einzelfällen kann sogar eine doppelte Haushaltsführung in Frage kommen. | | |
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