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News:

Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:31 (UTC)
 Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.
 

Werbungskosten bei Arbeitsmitteln
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:18 (UTC)
 Wird ein Wirtschaftsgut nach einer vorherigen privaten Nutzung nun für Einkünfte verwendet, sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Abschreibung ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt (FG München, rechtskrkäftiges Urteil vom 29.03.2011). Sofern ein Sekretär mit einem Wert von 400 EUR als Arbeitsmittel genutzt wird und dieser für 2.000 EUR angeschafft wurde, ist kein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten erforderlich. Das FG führte aus, dass nachgewiesen werden muss, ob die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung nicht bereits abgelaufen war. Bei Verteilung der Abschreibung auf die Gesamtnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Anschaffung an muss noch eine Abschreibung gegeben sein. Die objektive Beweislast liegt hier beim Steuerpflichtigen.
 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 EUR
Rebecca Stumm am 18.10.2011 um 11:03 (UTC)
 Die Bundesregierung hat bekanntgegeben, dass zum Steuervereinfachungsgesetz 2011der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Die Länder hatten das Steuervereinfachungsgesetz im Bundesrat vorerst gestoppt. Unter anderem soll dort geregelt werden, dass der Arbeitnehmer-Pausch-betrag bereits ab 2011 von 920 EUR auf 1.000 EUR steigt. Die finanzielle Entlastung für Arbeitnehmer wird in der Dezember-Lohnabrechnung 2011 zur Auszahlung gebracht. Durch einen Ausgleichbetrag von 80 EUR, der einmalig gewährt wird, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher Lohnvorteil.
Hinweis:
Die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird vermutlich noch im Herbst 2011 beschlossen werden.
 

Lohnsteuerabzug ab 2012
Rebecca Stumm am 17.10.2011 um 08:40 (UTC)
 Ab 2012 startet der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Papierkarte überflüssig macht. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste die Umsetzung um ein weiteres Jahr verschoben werden. Arbeitgeber oder deren steuerliche Berater nehmen den Abruf der erforderlichen Daten künftig selbst vor. Hierzu gehören etwa der Tag der Geburt, die Steuerklasse oder die Kinderfreibeträge. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Merkmale stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, im Herbst alle Arbeitnehmer anzuschreiben und hierbei über die bisher gemeldeten Daten zu informieren. Vorsorglich sollten die diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau geprüft werden, um einer falschen Lohnabrechnung vorzubeugen.
 

Berufsausbildungskosten als Werbungskosten
Rebecca Stumm am 12.09.2011 um 11:45 (UTC)
 Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können. Dies gilt auch für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium. Der BFH hat klargestellt, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. In den entschiedenen Fällen wurden Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Beim Finanzamt wurde eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt.
Hinweis:
Die Finanzgerichte haben nun im Einzelfall zu prüfen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzen kann.
 

Zivilprozesskosten sind abziehbar
Rebecca Stumm am 12.09.2011 um 11:27 (UTC)
 Kosten eines Zivilprozesses konnten bisher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da nach Meinung des Bundesfinanzhofs diese nicht grundsätzlich zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme wurde nur zugelassen, wenn ein Steuerpflichtiger Gefahr lief, ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Sofern der Zivilprozess hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig geführt wird, können derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die Kosten sind nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Erstattungen einer Rechtschutzversicherung sind abzuziehen.
Hinweis:
Als außergewöhnliche abzugsfähige Zivilprozesskosten kommen z. B. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Fahrtkosten zum Gericht in Betracht.
 

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