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News:

BFH zum Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber
Susan Paetow am 23.02.2011 um 20:47 (UTC)
 Auch wenn ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
 

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung
Rebecca Stumm am 18.02.2011 um 09:37 (UTC)
 Nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2010 veröffentlicht am 18.08.2010, ist es keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein lediger Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine 64 m² große Wohnung und am Haupthausstand im Haus seiner Eltern einen Haushalt zu führen. Die Vorinstanz wies die KLage ab, wweil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige. Dies sei doch zwingende Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes.In einem zweiten Rechtsgang muss nun das zuständige Finanzgericht erneut über den Sachverhalt entscheiden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden.
 

Verwaltungsregelung zum Arbeitszimmer
Rebecca Stumm am 18.02.2011 um 09:18 (UTC)
 Das BMF führt mit Schreiben vom 12.08.2010 aus, wie die Finanzbehörde bis zum Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig erfolgen. Dabei sollen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden. Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörde können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden.
Hinweis:
Steuerbürger, die bislang Aufwendungen für ihr beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht haben, können nun die Aufwendungen nachträglich erklären. Der Steuerbescheid muss hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden sein.
 

Arbeitszimmer: Regelung ist Verfassungwidrig!
Rebecca Stumm am 16.02.2011 um 13:15 (UTC)
 Die seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig (Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 19/09, veröffentlicht am 29.07.2010). Das Bundesverfassungsgericht führt zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG in der Verfassung des Steueränderungsgesetzes 2007 aus, das die Begrenzung des abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzips abweicht. Danach sind betrieblilch oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Neuregelung die steuerlicheBerücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wennfür die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine hinreichende sachliche Legitimation. Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 %der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 dagegen nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss dieser Fallgruppe sei nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestallten. Die Gerichte und Verwaltungbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Es ist in Kürze mit einer Aussage des Bundesfinanzministeriums zu rechnen, wie in derartigen Fällen weiter verfahren werden soll.
 

Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011
Susan Paetow am 12.02.2011 um 11:22 (UTC)
 Am 2. Februar 2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen, aber auch der Steuerverwaltung, von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren.
 

FG Rheinland-Pfalz: Familienkasse muss sich vor Ablehnung des Kindergeldantrags mit den in den Akten befindlichen Unterlagen auseinandersetzen
Susan Paetow am 12.02.2011 um 11:21 (UTC)
 Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 3.1.2011 (5 K 1345/09) mit der Frage befasst, in welcher Form die für die Gewährung von Kindergeld notwendigen Nachweise - für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer Behinderung - zu führen sind.
 

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