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Festsetzungsfrist bei Antragsverlängerungen
Rebecca Stumm am 08.06.2011 um 12:46 (UTC) | | Auch für Antragsveranlagungen gilt die dreijährige Anlaufhemmung und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist(so das FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011). Andernfalls kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und solchen, die nur auf ihren Antrag hin verlangt werden. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung im Streitfall ab, da die Regelung der Anlaufhemmung nach Ansicht des Finanzamtes nicht auf Antragsveranlagungen anzuwenden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. VI R 16/11 geführt.
Hinweis:
Steuererklärungen, die als Antragsveranlagungen zu werten sind, sollten sieben Jahre rückwirkend abgegeben werden, soweit sich steuerliche Vorteile für den Steuerbürger ergeben. | | |
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FG Rheinland-Pfalz: Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden
Rebecca Stumm am 13.05.2011 um 11:49 (UTC) | | Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29.03.2011 zur Einkommensteuer 1996 bis 2005 (3 K 2635/08) zu der Frage stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können. | | |
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Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeit
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:28 (UTC) | | Mit Urteil vom 24.02.2011 hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet. Im Streitfall war der Kläger bei einer deutschen Reederei als technischer Offizier auf einem Motorschiff, das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wird, beschäftigt und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See. Das Finanzamt war der Auffassung, dass Seeleute nur für die ersten drei Monate an Bord eines Schiffes Mehraufwendeungen für die Verpflegung in Abzug bringen können. Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen und dem Kläger die im vollen Umfang geltend gemachten Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung zugesprochen. Die Dreimonatsfrist kommt bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird, nach Auffassung des BFH nicht zur Anwendung. | | |
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Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeit
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:25 (UTC) | | Mit Urteil vom 24.02.2011 hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet. Im Streitfall war der Kläger bei einer deutschen Reederei als technischer Offizier auf einem Motorschiff, das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wird, beschäftigt und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See. Das Finanzamt war der Auffassung, dass Seeleute nur für die ersten drei Monate an Bord eines Schiffes Mehraufwendeungen für die Verpflegung in Abzug bringen können. Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen und dem Kläger die im vollen Umfang geltend gemachten Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung zugesprochen. Die Dreimonatsfrist kommt bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einen Schiff ausgeübt wird, nach Auffassung des BFH nicht zur Anwendung. | | |
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Zurechnungen von Kinderbetreuungskosten
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:10 (UTC) | | Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.2010 können Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann diese weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Der abgekürzte Zahlungs- oder Vertragsweg ist insofern nicht anwendbar.
Hinweis:
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll es ab 01.01.2012 nur noch einen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten geben. | | |
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Getrennte Veranlagung
Rebecca Stumm am 06.05.2011 um 11:02 (UTC) | | Das FG Rheinland-Pfalz hat zur Frage Stellung genommen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung darf nicht allein dem Zweck dienen, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Die getrennte Veranlagung würde für Ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen, weil die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden ist. Ein derartiger Antrag ist unzulässig. Gegebenenfalls kann eine Aufteilung der Gesamtschuld erreicht werden, bei der gegebenenfalls eine Steuerschuld von 0,00 EUR festzuhalten ist. | | |
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