Lohnsteuerhilfeverein
Beratungsbefugnis
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8. Änderungsgesetz zum StBerG, 11. April 2008:
§ 4 StBerG: Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
sind ferner befugt Nr. 11 Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG) oder
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des EStG) erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit erzielen
oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben,
die insgesamt die Höhe von 13.000 €,
im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer
und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung
bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des
Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des
Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden